Rechtsgrundlage und Quellen
Der Entlastungsbetrag ist in § 45b des Elften Sozialgesetzbuchs geregelt. Er beträgt 131 € monatlich, also 1.572 € im Jahr, und steht allen Pflegegraden 1 bis 5 in häuslicher Pflege zu. Nicht abgerufene Beträge sind bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragbar. Erstattet werden nur Leistungen von Anbietern, die nach Landesrecht anerkannt sind.
- Gesetzestext: § 45b SGB XI auf gesetze-im-internet.de
- Überblick des Bundesministeriums für Gesundheit: Leistungen der Pflegeversicherung
